Ich halte meine Honorare für sämtliche Leistungen dadurch transparent und nachvollziehbar, dass ich mich strikt an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) orientiere, die sich aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ableitet. Meine Berechnungsgrundlage ist dabei die Ziffer 870 mit dem üblichen veröffentlichten Hebesatz von 3,0 für privatärztliche Tätigkeiten.
Ich rechne als Psychologe in privater Praxis nicht mit Krankenkassen ab: Jeder Behandlungsvertrag besteht direkt zwischen mir und der Patientin bzw. dem Patienten. Neben den allgemeinen Vorteilen einer privatärztlichen Behandlung hat dies aber auch noch einen zusätzlichen Vorteil für Inhaber von Lizenzen (Pilot/innen, Fluglotsen, Schiffsoffiziere etc.) oder für Menschen, die vor einer Verbeamtung stehen oder eine Kranken- oder Lebensversicherung abschließen möchten: Informationen gebe ich nur auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten an von ihr bzw. ihm benannte Dritte, beispielsweise den Haus- oder Facharzt, weiter. Arbeitgebern oder ihren medizinischen Diensten, Behörden, dem LBA, anderen Institutionen oder Krankenkassen gegenüber bin ich nicht zur Auskunft verpflichtet.
Für jede psychotherapeutische Tätigkeit berechne ich mein Honorar analog zu Ziffer 870 der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die GOP führt die Basissätze auf, nach denen die Honorare kassenzugelassener Psychotherapeuten berechnet werden. Als Psychologe in privater Praxis berechne ich in der Regel jedoch nicht den kassenärztlichen Hebesatz von 2,3, sondern den üblichen privatärztlichen Hebesatz von 3,0; seit dem 01.07.2024 sind dies € 136,69 pro Therapieeinheit. Dieses Honorar fällt auch schon für Erstgespräche an; ich berechne es für therapeutische Interventionen sowohl im Präsenzmodus als auch im Online-Modus.
Sollte ein Termin weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn abgesagt werden, so berechne ich für diesen Termin ein Ausfallhonorar von € 68,35 pro Therapieeinheit.
Wie bereits beschrieben stelle ich meine Rechnungen als Psychologe in privater Praxis direkt der Patientin bzw. dem Patienten, die bzw. der diese begleichen muss. Die Rechnungsbeträge oder Teile von diesen können ihr bzw. ihm nach Begleichung unter Umständen aber im Kostenerstattungsverfahren von einer privaten Krankenkasse rückerstattet werden. Da ich für außervertragliche klinische Arbeit durch das Gesundheitsamt Hamburg nach HPG zugelassen bin, sollte die Übernahme einer Psychotherapie im Vorweg mit der Krankenkasse geklärt werden.