Die Kostenrückerstattung bei therapeutischen Behandlungen in Privatpraxen

Wie bereits ausgeführt rechnet meine Privatpraxis nicht mit Krankenkassen ab. Sämtliche erbrachten Leistungen sind Privatleistungen. Jede Art von Behandlungsvertrag besteht in jedem Fall zwischen der Patientin bzw. dem Patienten und mir.


Kostenrückerstattung bedeutet, dass ich der Patientin bzw. dem Patienten nach durchgeführten probatorischen oder therapeutischen Sitzungen eine Rechnung stelle, die sie bzw. er begleichen muss. Die jeweiligen Rechnungsbeträge können ihr bzw. ihm nach Begleichung aber von einer privaten Krankenkasse rückerstattet werden. Deshalb orientiere ich mein Honorar an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). 


Die Kostenrückerstattung durch eine Krankenkasse sollte im Voraus beantragt werden. Sie ist immer eine Einzelfallentscheidung, die an bestimmte Kriterien gebunden ist, beispielsweise an die Qualifikation des Therapeuten (ich bin Diplom-Psychologe), seine Zulassung (ich bin nach dem HPG zugelassen) und seine Behandlungsmethode (ich arbeite als Verhaltenstherapeut mit dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie). 


Für die Zusage der Kostenrückerstattung ist insbesondere die fehlende zeitnahe Verfügbarkeit eines Therapieplatzes in einer (vertragspsychotherapeutischen) Kassenpraxis relevant: Die Krankenkassen sind verpflichtet, für ihre Versicherten die Behandlung von Störungen mit Krankheitswert – in diesem Fall eine psychotherapeutische Behandlung – verfügbar zu machen (SGB V § 13.3). Zur Nachweisführung gegenüber der Krankenkasse, dass einer Patientin bzw. einem Patienten zeitnah kein Therapieplatz in einer Kassenpraxis angeboten werden kann, muss diese/r alle Anfragen nach einem möglichen Beginn einer Psychotherapie, die an Kassenpraxen gerichtet wurden, dokumentieren. Sollten von mehr als fünf psychotherapeutischen Kassenpraxen Absagen für den zeitnahen Beginn einer Psychotherapie eingegangen sein (wichtig: für den Beginn einer Therapie, nicht nur für ein Erstgespräch), kann sich die Patientin bzw. der Patient an die Krankenkasse wenden, die notwendigen Unterlagen einreichen und um Übernahme der Behandlungskosten in einer Privatpraxis über den Weg der Kostenerstattung ersuchen (außervertragliche Psychotherapie). 


Nach der schriftlichen Zustimmung durch die Krankenkasse kann dann eine Behandlung auf Kosten der Krankenkasse auch in einer Privatpraxis begonnen werden. Eventuell erstattet die Krankenkasse aber nicht den vollen Rechnungsbetrag der Privatpraxis; in dem Fall muss der nicht erstattete Teil der Rechnung selbst getragen werden.

Mein Honorar für Psychotherapie

Ich halte meine Honorare für sämtliche Leistungen dadurch transparent und nachvollziehbar, dass ich mich strikt an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) orientiere, die sich aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ableitet. Meine Berechnungsgrundlage ist dabei die Ziffer 870 mit dem üblichen veröffentlichten Hebesatz von 3,0 für privatärztliche Tätigkeiten.

Ich rechne als Psychologe in privater Praxis nicht mit Krankenkassen ab: Jeder Behandlungsvertrag besteht direkt zwischen mir und der Patientin bzw. dem Patienten. Neben den allgemeinen Vorteilen einer privatärztlichen Behandlung hat dies aber auch noch einen zusätzlichen Vorteil für Inhaber von Lizenzen (Pilot/innen, FluglotsenSchiffsoffiziere etc.) oder für Menschen, die vor einer Verbeamtung stehen oder eine Kranken- oder Lebensversicherung abschließen möchten: Informationen gebe ich nur auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten an von ihr bzw. ihm benannte Dritte, beispielsweise den Haus- oder Facharzt, weiter. Arbeitgebern oder ihren medizinischen Diensten, Behörden, dem LBA, anderen Institutionen oder Krankenkassen gegenüber bin ich nicht zur Auskunft verpflichtet.  


Für jede psychotherapeutische Tätigkeit berechne ich mein Honorar analog zu Ziffer 870 der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die GOP führt die Basissätze auf, nach denen die Honorare kassenzugelassener Psychotherapeuten berechnet werden. Als Psychologe in privater Praxis berechne ich in der Regel jedoch nicht den kassenärztlichen Hebesatz von 2,3, sondern den üblichen privatärztlichen Hebesatz von 3,0; seit dem 01.07.2024 sind dies € 136,69 pro Therapieeinheit. Dieses Honorar fällt auch schon für Erstgespräche an; ich berechne es für therapeutische Interventionen sowohl im Präsenzmodus als auch im Online-Modus. 


Sollte ein Termin weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn abgesagt werden, so berechne ich für diesen Termin ein Ausfallhonorar von € 68,35 pro Therapieeinheit.


Wie bereits beschrieben stelle ich meine Rechnungen als Psychologe in privater Praxis direkt der Patientin bzw. dem Patienten, die bzw. der diese begleichen muss. Die Rechnungsbeträge oder Teile von diesen können ihr bzw. ihm nach Begleichung unter Umständen aber im Kostenerstattungsverfahren von einer privaten Krankenkasse rückerstattet werden. Da ich für außervertragliche klinische Arbeit durch das Gesundheitsamt Hamburg nach HPG zugelassen bin, sollte die Übernahme einer Psychotherapie im Vorweg mit der Krankenkasse geklärt werden.